Stand: 26. März 2020Coronakrise: Wem wird wie geholfen?

Coesfeld, 27. März 2020 BerlInfos - Informationen aus Berlin - Henrichmanns Einblicke - Ihr Bundestagsabgeordneter informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Parteifreunde,

Corona betrifft alle Lebensbereiche. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben deshalb Maßnahmen in einem Umfang wie nie zuvor beschlossen. Damit wollen wir die Folgen der Pandemie mildern. Doch was genau tun wir für das Gesundheitswesen? Wie unterstützen wir Familien? Wie sichern wir Arbeitsplätze? Wie entlasten wir Unternehmer, Freiberufler und Landwirte? Und was ist mit Reisenden?

Antworten auf diese und mehr Fragen gibt das Infopapier „Wem wird wie geholfen?“ der CDU/CSU-Fraktion. Bitte teilen Sie die Informationen auch gern mit Ihrer Familie, Ihren Freunden und Nachbarn. Aktuelle Nachrichten und Links finden Sie auch auf meiner Homepage: www.marc-henrichmann.de

Bitte bleiben Sie gesund!

Viele Grüße aus Berlin
Ihr
Marc Henrichmann

Corona: Wem wird wie geholfen? ...

Impressum Dienstanbieter dieser E-Mail ist der CDU Kreisverband Coesfeld, vertreten durch den Kreisvorsitzenden Marc Henrichmann MdB. Inhaltlich Verantwortlicher ist Kreisgeschäftsführer Hans-Peter Egger. CDU Kreisverband Coesfeld Zapfeweg 18 48653 Coesfeld Telefon: 02541 9377 170 Telefax: 02541 9377 176 Bei Rückfragen, Adressänderungen oder Anregungen erreichen Sie uns unter der E-Mail: post@cdu-coe.de
Der Staat und alle Bürger waren schon lange nicht mehr so gefordert wie heute.
DerBundes-taghatschnellgehandelt,damit den Betroffenenzügig geholfen werden kann. Die Verwal-tungen des Bundes und der 16 Bundesländer sowie der Städte und Kommunen arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Hilfe vor Ort beantragt werden kann und auch ankommt. Da sich hier kurzfristig Änderungen ergeben können, empfiehlt es sich, aktuellste Informationen über Antragsstellung oder Erlangung der Hilfe den Internetseiten der Bundesministerien und der Bundesländer, in dem Sie wohnen, zu entnehmen. Wichtige links finden Sie im Text.Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, wem wie geholfen wird:1.GesundheitswesenCorona-InfiziertenwirddurchKrankenhäuser,ÄrzteundGesundheitsämtergeholfen.Der Bundestag unterstützt mit einem Milliarden-Hilfspaket das Gesundheitswesen, damit die medizinische Versorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen sichergestellt ist.Verschiedene Maßnahmen dienen der finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser. Durch verschobene Aufnahmen und Operationen freistehende Betten werden z.B. rückwir-kend zum 16. März 2020 mit einer Tagespauschalevon 560 €vergütet. Für jeden voll-oder teilstationären Fall, dessen Aufnahme in den Zeitraum 1.4.bis 30.6.2020 fällt, wird eine Pauschale von 50 €für erhöhten Materialbedarf –besonders Schutzausrüstung wie Mundschutz, Atemmasken, Schutzkittel sowie -brillen und Handschuhe –gezahlt. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund bis September 2020 an jedem zusätzlich geschaffenen Intensivbett mit Beatmungskapazität mit 50.000 €. Außerdem wird der vorläufige Pflegeent-geltwert für die Berechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte ab dem 1. Mai auf 185 €er-höht und der Fixkostendegressionsabschlag für 2020 ausgesetzt. Eine mehr als halbierte Prüfquote des Medizinischen Dienstes bedeutetnicht nur weniger Bürokratie, sondern auch eine merkliche finanzielle Entlastung. Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungendürfen bis zum 30. September 2020 Kurzzeit-pflege und akutstationäre Behandlungen übernehmen. Dortigen Liquiditätsengpässen wird mit einer 60 %igen Tagespauschale für leerstehende Betten vorgebeugt. Die Kassenärztliche Vereinigung kanneine befristete Ausgleichszahlung leisten, sofern sich das Gesamthonorar von Vertragsärzteninsb. in Folge derEpidemie um mehr als 10 % gegen-über dem Vorjahresquartal verringert. Wennsogar die Fortführung derArztpraxis gefährdet ist, werden Regelungen zur Sicherung des Honorars und des Versorgungsauftrages getroffen.Der Pflegebereichwird v.a.durch Gutachten auf Basis von Aktenlage sowie Aussetzung von Vor-Ort-Terminen und Wiederholungsgutachten in erheblichem Umfang entlastet. Bei Un-terschreitung der vereinbarten Personalausstattung drohen den Pflegeeinrichtungen keine Vergütungskürzungen. Zusätzlich werden nicht andersfinanzierte außerordentliche Aufwen-dungen (z.B. hygienische Schutzvorkehrungen, zusätzlicher Personalaufwand) und Minder-einnahmen von denPflegekassen erstattet.Weitere Informationenmitzahlreichenweiterenlinks:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

2.FamilienBeigeringemEinkommenwird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 €pro Monat) deutlich erleichtert: Nur nochder Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstel-lungist nötig. Die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird zusätzlich eine einma-lige vereinfachte Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für diejenigen geben, die den Höchstbetrag des Kinderzuschlags bereits erhalten.Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlagbe-steht, kann man hier prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotseNeueHilfe für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung: Eltern, welche die Betreuung ih-rer unter 12jährigen Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen durch be-hördliche Entscheidung geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch Verwandte oder Freunde; Notbetreuung) möglich ist, werden für einen dadurch be-dingten Verdienstausfall, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, entschädigt:67 %des Verdienstausfalls (pro voller Monat max.2.016 €) für bis zusechs Wochen(Schulfe-rien sind ausgenommen).DieseEntschädigungistnachrangig,d.h.:Soweit Zeitguthabenvor-handensind,müssendiesezunächstabgebautwerden;die Entschädigungwirdnichtge-währt, wenn man im home-office arbeiten kann oderKurzarbeitergeld erhält.InformationenfürElternvonKindern,derenSchule,KindergartenoderKitageschlossenist,gibtesinderRegelvondenEinrichtungendirektodervondenStädtenundKommunen.Weitere Informationenauch für Senioren und betreuende Eltern: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie3.BeschäftigteKurzarbeitergeld: Folgendesgilt rückwirkend zum 1. März 2020 und zunächst befristet bis zum Jahresende: Für die Anmeldung von Kurzarbeitgenügt, dass mindestens 10%der Be-schäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (bisher ein Drittel). In Betrieben, in denen Rege-lungen zur Führung vonArbeitszeitkonten bestehen, wirdaufdenAufbauvonnegativenAr-beitszeitsalden (Minusstunden) verzichtet. Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeiter-geld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für das Kurzarbeitergeld be-zahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.Weiter wird bis zur Höhe des bisherigen Lohns auf die Anrechnung eines Zusatzlohnsauf das Kurzarbeitergeld verzichtet, sofern diefreiwillig ausgeübte Tätigkeitein systemrelevanten BereichenwieetwaderLandwirtschafterfolgt.Siehe zu einer möglichen Erstattung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuungoben unter

2.Familie.WeitereInformationen:https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/in-formationen-corona.html

4.UnternehmenundUnternehmera) GrundsätzlichjedesUnternehmenkannentsprechend seinerunternehmerischen Rah-mendaten profitieren •vom Corona-Kurzarbeitergeld(sieheobenunter3.) •Zudembesteht die Möglichkeit,einezweimonatigeStundung der Sozialabgabenfür März und April bei der zuständigen Krankenkasse, welche die Sozialversiche-rungsbeiträge erhebt,zubeantragen.•Weiterhin bestehen steuerliche Erleichterungenbis Jahresende 2020 (d.h.unter Darlegung der Verhältnisse unbürokratische Herabsetzung der Gewerbesteuer-, Ein-kommensteuer-und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, einschließlich Solidari-tätszuschlag) sowie in der Regel eine Aussetzung von Stundungszinsen,Stundung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-und auch Umsatzsteuer,sowie eine Aussetzung voneinkommen-und umsatzsteuerlichen Vollstreckungs-maßnahmen und Verzicht auf Säumniszuschläge. Dazu wendet man sich an sein zuständiges Finanzamt.•Arbeitszeitenkönnen in der momentanen Situation flexibler gestaltet werden: Dazu kann das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheits-ministerium eine enstprechende Verordnung erlassen(nochnichterlassen).•Die Änderung des Insolvenzrechtserleichert die Fortführungvon Unternehmen, die infolge der Epidemieinsolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkei-ten haben. Insolvenzantragspflicht undZahlungsverbote werden bis 30.9. 2020 aus-gesetzt. Voraussetzung ist, dass es Aussicht auf Sanierung gibt. Es droht Unterneh-mern damit keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.•Unternehmen, welchedie laufende Miete oder Pachtvom 1.4. bis 30.6.2020 für Ge-werbeflächennicht begleichen können, droht keine Kündigung der Verträge. Vo-raussetzung: Sie können glaubhaft machen, wegen der Coronakrisezur Zahlung nicht in der Lage zu sein.•Mit Regelungen zu virtuellen Versammlungen und elektr.Beschlussfassungenbleiben dieUnternehmen handlungsfähig, auch wennPräsenzveranstaltungen wie etwa Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht stattfinden können.b)Selbstständige, Freiberufler und KleinunternehmerIhnenwird insbesondere mit unbürokratischen Soforthilfenmit einem Volumen von ins-gesamt50 Mrd. €geholfen. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzah-lung für drei Monate –je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 €(bis zu 5Beschäf-tigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu15.000 €(bis zu 10Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).Ziel ist es, betriebliche Liquiditätsengpässe bei laufenden Betriebskostenwie z.B.Miete,Kre-ditefürBetriebsräume,Leasingsratenzu überbrücken.DiegenauenFörderrichtlinienwerdeninwenigenTagenveröffentlicht. Beimeigenen Lebensunterhalt hilft ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung(u.a. wird die Vermögensprüfung befristet deutlich erleichtert).Kleinstunternehmen, die wegen der Coronakriseihre vertraglich geschuldeten Leistungen aus Dauerschuldverhältnissennicht erbringen können, wird bis zum 30.6.2020 Aufschub ge-währt,vorausgesetzt,dieLeistungen sind zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetrie-bes nötig.c)Unternehmen(mit mehr als 10 Beschäftigten)Hier stehen –jenach Größe und konkreter Situation –verschiedeneHilfenzur Verfügung. ZunächstsinddiesHilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)insb. aus dem Corona-Sonderprogramm (d.h. Liquiditätshilfen, Zinshilfen und Bürgschaften). Ansprech-partner sind die Hausbanken. Für eine unbürokratische Umsetzung und rascheBearbeitung setzen wir uns ein.WeitereInformationen:https://www.kfw.de/KfW-Konzern/News-room/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.htmlZudemgibteseinenneuenWirtschaftsstabilisierungsfonds:Er solleine Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Schaf-fung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasiserreichen. Dies gilt für Un-ternehmen,deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Ar-beitsmarkt hätte. Entsprechend werden andie Unternehmen Anforderungen zurBeschäftig-tenzahl sowie zu Bilanz-und Umsatzvolumen gestellt.Zur Verfügung stehenein Garantierah-men von 400 Mrd. €, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern, 100 Mrd. €zur Refinanzierung der KfW und 100 Mrd. €für direkte Maßnahmen zur Eigenka-pitalstärkung von Unternehmen. Derdirekte Einstieg des Staates in Unternehmen soll aber der Ausnahmefall sein und bleiben. d)Start-UpsKleine Start-Ups profitieren in erster Linie von der Soforthilfe des Bundes für Kleinunterneh-mer. Größere Unternehmen derBranche stehen KfW-Programme zur Verfügung. DerWirt-schaftsstabilisierungsfonds(s.oben)istfüralle Start-Ups geöffnet, die seitJanuar 2017 min-destens bei einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde privaterKapitalgeber mit einem Un-ternehmenswert von mindestens 50 Mio.€bewertet wurden.Darüber hinaus wird zeitnah der bei der KfW geplante 10 Mrd.-€-Zukunftsfonds folgen,des-senSchaffungdieKoalitionbereitsEnde2019demGrundenachbeschlossenhat.Weitere Informationen für Unternehmer und Unternehmensowie Selbständige:https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.htmlhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglich-ter/Corona/corona.html

5.LandwirteEswerdenmehrereMaßnahmengetroffen,umErntehelfer und Saisonarbeiterzugewin-nenundsodenAusfallvonErntehelfernausdemAuslandzukompensieren:•DurcheineÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzeswirdesanderenUnter-nehmenermöglicht,befristetihreBeschäftigtelandwirtschaftlichenBetriebenzuüberlassen.•WenneinBeschäftigterjetztinKurzarbeitgeht,kannerinderLandwirtschaftetwashinzuverdienen,ohnedassdieserVerdienstaufseinKurzarbeitergeldangerechnetwird.DasschaffteinenAnreiz,inderLandwirtschaftjetztzuhelfen.•Eswird die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Be-schäftigung befristet auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.•Durch eine Gesetzesänderung haben wir sichergestellt, dass den Studenten, die in der Landwirtschaft helfen, das Bafögnicht gekürzt wird. •Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hateine Plattform für Job-Vermittlungen geschaffen, die unter www.daslandhilft.dezu erreichen ist.WeitereInformationen:https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fra-gen-antworten.html6.RentnerUm Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurück in eine Beschäftigung zu holen, wird befristet bis zum 31.12.2020die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenzevon 6.300 €auf 44.590 €angehoben.Außerdem wird, und zwar ganz unabhängig von der Corona-Krise, die Rentezum 1. Juli 2020 im Westen um 3,45% und im Osten um 4,2 % steigen.7.Das Geld geht aus...WenntatsächlichdasganzGeldausistundkeinVermögenoderRücklagenvorhandensind,hilftunserStaat-wieschonseitJahrzehnten-mitdenetabliertenMittelnunseresSozialstaa-tes.DarüberhinaushabenwirbefristetfürdieCoronakrisefolgendeMaßnahmengetroffen:•Wir lockern die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherungund die Sozialhilfe. Die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Un-terkunfts-und Heizungskosten werdenab dem 1.3.2020 befristet deutlich vereinfacht.•Wir schützen Mieter, die aufgrund der Krise vorübergehend in eine finanzielle Notsitua-tion geraten, und setzen das Kündigungsrecht wegen Nichtzahlung für zwischen dem 1.4.und 30.6.2020 auflaufende Mietschulden vorübergehend aus:DieCoronakrisemussmanals Ursache glaubhaft machen. DieZahlungsverpflichtung bleibt weiter bestehen.•Wir helfen denVerbrauchern bei Darlehensverträgen. Bei Verträgen, die vor dem 15. 3.2020 abgeschlossen wurden, werden Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum zwischen dem 1.4.und 30.6.2020 um jeweils 3 Monate ab Fälligkeit gestundet, sofern der Lebens-unterhalt wegen coronabedingter Einnahmeausfälle ansonsten gefährdet würde.•Wir helfenden Verbrauchern,wenn sie die Leistungen aus bestimmten,vor dem 8. März geschlossenenVerträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge(etwa Strom, Gas, Tele-kommunikation)krisenbedingt nicht nachkommen können. Hierwird bis zum 30. Juni 2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung ist,dass ansonsten ihr angemessener Le-bensunterhalt gefährdet wäre. 8.Studentenund Studentinnen/BaföG-BezieherWer in einer Einrichtung hilft,welche die Corona-Epidemie bekämpft (z.B. Krankenhaus), imsonstigensozialen Bereich oder in der Landwirtschaft tätig ist, erhält weiterhin ungekürztesBaföG.Eine Unterbrechung im Lehrbetrieb führt nicht zum Verlust von BaföG-Leistungen.Wer helfen möchte, kann z.B. hier etwasfinden: www.daslandhilft.de9.Soziale DienstleisterSie werden zusätzlich vorübergehend unter einen subsidiären Schutzschirm gestellt,dasheißtsiemüssenzunächstandere,allgemeineHilfsmittelinAnspruchnehmen.10.Urlauber im AuslandDie Bundesregierung will allen deutschen Touristen, die im Ausland gestrandet sind, eine Rückkehr nach Deutschland ermöglichen. Hierfür hat die Bundesregierung bis zu 50 Millio-nen €bereitgestellt, die für Rückholungen aus Ländern bestimmt sind, in denen keine ande-ren Rückreisemöglichkeiten mehr bestehen.

Weitere Informationen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/reisewarnungen/faq-reisewarnung

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